AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen MAYER LEHN GmbH & Co. KG 65201 Wiesbaden HRB Wiesbaden Nr. 7763 Stand: 01. Januar 2019

1. Geltung

1.01 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1.02 Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, und im Übrigen diese AGB. Einkaufsbedingungen (EKB) eines Käufers wird ausdrücklich Widersprochen.

2. Angebote und Abschluss

2.01 Die in unseren Prospekten, Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigungen ist verbindlich, wenn der Besteller nicht unverzüglich, schriftlich widerspricht. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung. An unser Angebot halten wir uns 4 Wochen gebunden.
2.02 Soweit unsere MitarbeiterInnen oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets schriftliche Bestätigung.
2.03 Vorstehende Regelungen gelten auch für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns uneingeschränkt bevollmächtigt sind.
2.04 Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Verpackungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
2.05 Überlassene Transportgestelle (oder sonstige Transporthilfen) sind unverzüglich und für uns kostenfrei an unseren Geschäftsstandort, innerhalb unserer Geschäftszeiten zurück zu geben.
2.06 Alle Glasdicken, soweit sie vom Käufer vorgegeben wurden, sind unverbindliche Empfehlungen auf der Basis der uns vorliegenden Informationen. Eine Überprüfung der statischen oder Sicherheitsrelevanten Erfordernisse kann nicht durch uns erfolgen. Glasdickenempfehlungen und Aufbau der Glasscheiben ersetzen keinen Stabilitäts- oder Sicherheitsnachweis, der eine kostenpflichtige Ingenieurleistung darstellt, die bei Bedarf anderweitig vergeben werden muss. Grundlage hierfür ist die seit 2014/15 eingeführte Normenreihe DIN 18008 Teile 1-5. Die errechneten Glasdicken sind sicherheitsrelevant und haben Vorrang vor allen anderen Glasfunktionen wie z.B. Schall-, Wärme- oder Sonnenschutz. Unsere technischen Aussagen sind auf unsere Produkte beschränkt. Unsere Beratung erfolgt nach Angaben des Käufers und gilt nur für etwa getroffene Annahmen, die vom Käufer zu überprüfen sind und ist beschränkt auf den konkreten Anwendungsfall. Unsere Aussagen befreien nicht von behördlichen Genehmigungen. Bei ESG (Einscheiben-Sicherheitsglas) kann es durch Nickelsulfid - Einschlüsse zu Spontansprüngen kommen. Durch einen Heißlagerungstest kann dieses Risiko deutlich reduziert werden, wobei aber eine 100% Aussortierung derartiger Scheiben nicht gegeben ist und ein nicht vermeidbares Restrisiko verbleibt. Wir können insoweit keine Mangelfreiheit vereinbaren bzw. garantieren und empfehlen dringend nur ESG-H zu verwenden. Bei Bestellungen ohne Heißlagerungstest melden wir hiermit ausdrücklich Bedenken nach § 4 Nr. 3 VOB/B, § 242 BGB gegen die Art der Ausführung an.
2.07 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist, vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.08 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wenn mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen ist entstandene Kosten sind vom Käufer zu tragen.

3. Lieferfristen und Verzug

3.01 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Wünsche des Käufers hinsichtlich der Liefertermine werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch unverbindlich. Eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
3.02 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
3.03 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege sowie Glasbruch oder ähnliches), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmen eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder in angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.04 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
3.05 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

4. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung

4.01 Versandweg und –mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
4.02 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Franko-Lieferungen. Bei Auslieferungen mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
4.03 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
4.04 Wird der Transport mit einem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren bzw. Entladen des Fahrzeuges gewährleistet ist.
4.05 Das Abladen bei gewerblichen Käufern ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden von uns nach Aufwand berechnet.
4.06 Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung mit Ausnahme bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.07 Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Käufer unverzüglich maximal jedoch innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung, für uns kostenfrei, während unserer Geschäftszeit zurück zu geben. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20% des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
4.08 Gläser sind geeignet, sonnengeschützt, feuchtigkeitsgeschützt und trocken zu lagern. Bei evtl. verwendeten Folien handelt es sich lediglich um einen Transportschutz – nicht aber um einen Feuchtigkeitsschutz. Unter normalen und üblichen klimatischen Bedingungen und bezüglich chemischer Angriffe gelten Flachgläser als langzeitbeständig. Allerdings ist bei Transport, Lagerung und Reinigung von Flachglas Vorsicht geboten, wenn Wasser auf den Oberflächen kondensiert oder in flüssiger Form zwischen Scheibenpakete gelangt. Durch längere einwirkende, stehende Wasserfilme auf Glasoberflächen kommt es zur Korrosion und es entsteht eine Korrosionsschicht, eine ausgelaugte Schicht auf der Glasoberfläche. Bei sehr starker und längerer Feuchtebeaufschlagung kann es sogar zu Anätzungen der Oberfläche durch im Wasserfilm angereichertes Natriumhydroxid (NaOH) kommen, welches beim Korrosionsvorgang der Glasoberfläche entsteht. Vor allem bei unsachgemäßer Lagerung von Glasstapeln auf Gestellen oder in Kisten kann diese Oberflächenbeschädigung auftreten. Flachglas muss vor direkter Sonneneinstrahlung zum Schutz vor Hitzesprüngen geschützt werden. Gerade bei voreinander gestapelten Scheiben besteht ein erhöhtes Hitzesprung Risiko.

5. Preise und Zahlung

5.01 Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten, Maut sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.02 Bei unseren Preiskalkulationen setzten wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen (Mengen, Beschaffenheit, Maße usw.) unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
5.03 Wir halten uns 6 Wochen an unser Angebot gebunden.Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, können bei Änderungen von Kosten, Löhnen usw. die Preise im Rahmen des Zumutbaren erhöht werden.
5.04 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
5.05 Der Kaufpreis ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Der Besteller gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung oder einer sonstigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher, beginnt die 30-Tage-Frist nach Fälligkeit mit dem Empfang der Gegenleistung bzw. Ware. Erteilt der Besteller die Genehmigung zum SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren, wird ihm ein Skonto gewährt. Im Falle des Verzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Besteller eine niedrigere Belastung nachweist. Rechnungen für erbrachte Werksleistungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
5.06 Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
5.07 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.
5.08 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Dies gilt auch, wenn es seitens des Bestellers zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt wurde. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
5.09 In den Fällen der Absätze 5.07 und 5.08 können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 6.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.08 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.10 Eine Zahlungsverweigerung oder –zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung und eine Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückhaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
5.11 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

6. Eigentumsvorbehalt

6.01 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im vollem Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.01.
6.03 Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Nummern 6.04 bis 6.05 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Fahrzeug jeglicher Art (auch Luftfahrzeug) oder Schiff.
6.04 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nummer 6.02 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
6.05 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt 5.09 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Besteller nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6.06 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

7.01 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer, wenn er die Verfügungsmöglichkeit über die Ware erhält, zur sofortigen Prüfung verpflichtet und hat die Ware insbesondere auf Sachmängel zu untersuchen. Eine stichprobenartige Überprüfung ist nicht ausreichend. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§377, 378 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der § 443 BGB vorliegt - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt, bei der Kantenbearbeitung sowie Bohrlöcher usw.
7.02 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten vereidigten Sachverständigen erfolgte.
7.03 Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
7.04 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z.B.:

  • Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas
  • Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse
  • Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas
  • Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte
  • Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas
  • Klappergeräusche bei Sprossen: Durch Umgebungseinflüsse (z.B. Doppelscheiben- Effekt) sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Das ist kein Reklamationsgrund.
  • VSG Randerscheinungen (Folienablösungen, Eintrübungen) bei nicht geschützten Kanten sowie Kantenversatz.

 

7.05 Bei Stufen Isolierglas, bei dem die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxyidschicht löst sich vom Glas. Das ist kein Reklamationsgrund. Bei käuferseitig gestellten Material wie z.B. Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der Kunstverglasung entstehen. Diese sind oft unvermeidlich, zumal diese pulverigen Rückstände erst nachträglich ausfallen können. Auch dies ist kein Reklamationsgrund.
7.06 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
7.07 Unsere Mängelhaftung setzt die Beachtung aller einschlägigen DIN-Normen und Branchen-Richtlinien bei der Bearbeitung unseres Glases voraus. Dazu gehören auch die Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen und die Technische Richtlinie/Handbuch Toleranzen sowie alle Glasanwendungstechnischen Informationen, die wir auf Anforderung übermitteln. Garantien von Herstellern geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter. Für Mängel unserer Vorlieferanten oder Mängel die auf Nichtbeachtung von Vorschriften zurückzuführen sind, haben wir nicht einzustehen bzw. zu haften. Evtl. Ersatzansprüche werden wir an den Käufer abtreten.
7.08 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren.
7.09 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7.10 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, einschließlich Transport- und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Ort der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Rückgriffsansprüche gemäß § 478, 479 BGB bleiben unberührt. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Käufers ist auf die Erstattung der effektiven Kosten beschränkt. Gemäß § 439 Abs. 3 BGB haften wir für die Aufwendungen (Aufwendungsersatzanspruch) nur soweit diese erforderlich sind, die mangelhafte Ware auszubauen bzw. zu entfernen und die nachgebesserte oder nachgelieferte Ware einzubauen bzw. anzubringen. Weitere Voraussetzung ist der Einbau oder das Anbringen, wenn dies der Art und dem Verwendungszweck der Ware entsprach. Maßgeblich für den Aufwendungsersatzanspruch ist, dass die Ware beim Übergang der Gefahr auf den Käufer mangelhaft ist. Ausgeschlossen ist der Mängelgewährleistungsanspruch, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluss kennt oder infolge Fahrlässigkeit nicht kennt. Im Hinblick auf den Aufwendungsersatzanspruch ist ein Anspruch ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. Anbringens kennt oder durch grobe Fahrlässigkeit nicht kennt und trotzdem den Einbau bzw. Anbringen vornimmt. Eine Haftung gemäß dem Mängel- und Bauvertragsrecht werden ausgeschlossen. Der Verkäufer tritt jedoch einen evtl. Mängelanspruch wegen Materialfehler gegen den Hersteller an den Besteller ab. Die Auswahl der Mängelbeseitigung obliegt dem Verkäufer bzw. Hersteller.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.01 Wir können einen Aufwendungsanspruch verweigern, wenn sowohl die Nachlieferung als auch die Nachbesserung einschließlich der Aufwendungen für die Entfernung und den Einbau bzw. das Anbringen der Nachgelieferten Ware nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind. Dabei sind insbesondere der Wert der Ware im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile des Käufers zurückgegriffen werden kann. Ist eine Nachbesserung samt Aufwendungsersatz ebenso nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, entfällt unsere Leistung. Schadensersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetzt, in Fällen des groben Verschuldens und des Vorsatzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden oder Vorsatz vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Die Haftung ist beschränkt auf den Verzugsschaden, nicht aber auf den Nichterfüllungsschaden.
8.02 Für Beschädigungen oder Veränderungen – gleich welcher Art – wird an kundenseitig gestelltem Glas bzw. Ware keine Haftung übernommen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Datenschutz

Der Besteller wird hiermit davon informiert, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnene personenbezogene Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetz verarbeiten und Daten speichern.

10. Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht

10.01 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht sowie den zwischenstaatlichen Übereinkommen und unter Einschluss des UN-Kaufrechts.

11. Besondere Bedingungen gegenüber Verbrauchern

Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich und abschließend für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern. Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, somit eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder seiner gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist für Sachmängel beim Verkauf von gebrauchten Waren auf 12 Monate beschränkt wird. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zwingend haften. Soweit dem Verbraucher ein Aufwendungsersatzanspruch (§ 439, Abs. 3 BGB) zustehen sollte, steht uns das Recht zu, wenn die Nachlieferung bzw. Nachbesserung samt Aufwendungsersatz unverhältnismäßige Kosten verursacht, den Aufwendungsersatz auf einen verhältnismäßigen Betrag zu beschränken. Ferner wird für Besteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis der Endpreis ist und mit Zugang der Rechnung sofort fällig ist. Der Käufer gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang Zahlung leistet. Unabhängig vom Rechnungszugang beginnt die 30-Tage-Frist mit dem Erhalt der Waren. Die Höhe der Verzinsung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 247 BGB

12. DSGVO Gemäß der EU-DSGVO

EU – DSGVO Gemäß der EU-DSGVO weisen wir darauf hin, dass wir von Auskunfteien und Kreditversicherungen zu Ihrer Firma (Person) Auskünfte über Bonität und Zahlungsverhalten einholen und diese Daten verarbeiten und speichern. Wir verarbeiten die eingeholten Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Daten werden nicht weitergegeben und nach Erledigung – spätestens nach 3 Jahren – gelöscht. Anfragen zu der Verarbeitung, der Speicherung sowie der Einholung der Daten können an uns gerichtet werden.